ANDRÉ BRIE    
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Das Beihilfen-Paket der Kommission –„Monti-Paket“

 

Am 15. Juli 2005 hat die Europäische Kommission ein Maßnahmenpaket zur Finanzierung gemeinwohlorientierter Leistungen (Daseinsvorsorge) verabschiedet. Der Vorschlag besteht aus einer Kommissionsentscheidung, einem Gemeinschaftsrahmen „für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gewährt werden“, sowie einer Änderung zur Kommissionsrichtlinie über die Transparenz der finanziellen Beziehungen (80/723/EWG). Der Vorschlag zielt darauf ab, eine Klarstellung zu erreichen, auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen Untenehmen für die Erbringung von „Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ durch die öffentliche Hand gefördert werden dürfen, ohne dass die gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstößt. 

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip bleibt den gemeinnützigen Trägern in Deutschland eine weitgehende Gestaltungsfreiheit für die Erfüllung ihrer Daseinsvorsorgefunktion gesichert. Die Erbringer von Diensten von allgemeinem Interesse unterscheiden sich von anderen privaten Unternehmen, deren Leistungen hauptsächlich auf Gewinnerzielung angelegt sind. 

Die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ist aufgrund des allgemeinwirtschaftlichen und gemeinnützigen Charakters nicht immer kostendeckend.  Deswegen ist für die erfolgreiche, kostengünstige und flächendeckende Erfüllung dieser Dienste die direkte und bzw. oder die indirekte Finanzierung aus staatlichen Mitteln ausschlaggebend. Daraus entsteht aber der Konflikt mit dem EG-Recht: die Kommission hat bislang alle öffentlichen Zuschüsse für private oder öffentliche Unternehmen als Beihilfen kategorisiert, die im Falle einer binnenmarktlichen Relevanz dem EG-Wettbewerbsrecht unterliegen. Der EG-Vertrag sieht aber bestimmte Ausnahmen vor. 

Der erste Teil des Pakets (die Kommissionsentscheidung) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen mit den EU-Wettbewerbsregeln vereinbar sind und deshalb nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet werden müssen. So ist bei Subventionen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit einem Jahresumsatz von weniger als 100 Mio. Euro keine Meldepflicht vorgesehen. Dies gilt, solange die Ausgleichzahlungen unter 30 Mio. liegen. 

Darüber hinaus werden diesem Entwurf zufolge Beihilfen für Krankenhäuser, den sozialen Wohnungsbau und bestimmte Verkehrsdienstleistungen künftig als grundsätzlich vereinbar mit den EU-Wettbewerbsregeln angesehen. 

Mit den vorliegenden Maßnahmen wird die beihilferechtliche Problematik für den Sozialbereich entschärft. Die dadurch in vielen Fällen entfallene Meldepflicht bedeutet eine große bürokratische Vereinfachung.

 

Die Vorschläge der Europäischen Kommission sind nachzulesen unter: 

Entwurf der Entscheidung der Europäischen Kommission: http://europa.eu.int/comm/competition/state ai d/others/action plan/sgei art86 de.pdf 

Gemeinschaftsrahmen der Europäischen Kommission: http://europa.eu.int/comm/competition/state ai d/others/action plan/sgei encadrement de.pdf 

Transparenzrichtlinie: http://europa.eu.int/comm/competition/state ai d/others/action plan/sgei directive de.pdf 

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.eu.paritaet.org 

 
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