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Das Beihilfen-Paket der Kommission –„Monti-Paket“
Am 15. Juli 2005 hat
die Europäische Kommission ein Maßnahmenpaket zur Finanzierung
gemeinwohlorientierter Leistungen (Daseinsvorsorge) verabschiedet. Der
Vorschlag besteht aus einer Kommissionsentscheidung, einem
Gemeinschaftsrahmen „für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
gewährt werden“, sowie einer Änderung zur Kommissionsrichtlinie über die
Transparenz der finanziellen Beziehungen (80/723/EWG). Der Vorschlag zielt
darauf ab, eine Klarstellung zu erreichen, auf welche Weise und unter
welchen Voraussetzungen Untenehmen für die Erbringung von „Leistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ durch die öffentliche Hand
gefördert werden dürfen, ohne dass die gegen das EU-Wettbewerbsrecht
verstößt.
Gemäß dem
Subsidiaritätsprinzip bleibt den gemeinnützigen Trägern in Deutschland
eine weitgehende Gestaltungsfreiheit für die Erfüllung ihrer
Daseinsvorsorgefunktion gesichert. Die Erbringer von Diensten von
allgemeinem Interesse unterscheiden sich von anderen privaten Unternehmen,
deren Leistungen hauptsächlich auf Gewinnerzielung angelegt sind.
Die Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ist aufgrund des
allgemeinwirtschaftlichen und gemeinnützigen Charakters nicht immer
kostendeckend. Deswegen ist für die erfolgreiche, kostengünstige und
flächendeckende Erfüllung dieser Dienste die direkte und bzw. oder die
indirekte Finanzierung aus staatlichen Mitteln ausschlaggebend. Daraus
entsteht aber der Konflikt mit dem EG-Recht: die Kommission hat bislang
alle öffentlichen Zuschüsse für private oder öffentliche Unternehmen als
Beihilfen kategorisiert, die im Falle einer binnenmarktlichen Relevanz dem
EG-Wettbewerbsrecht unterliegen. Der EG-Vertrag sieht aber bestimmte
Ausnahmen vor.
Der erste Teil des Pakets (die
Kommissionsentscheidung) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen
staatliche Beihilfen mit den EU-Wettbewerbsregeln vereinbar sind und
deshalb nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet werden müssen. So
ist bei Subventionen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit einem
Jahresumsatz von weniger als 100 Mio. Euro keine Meldepflicht vorgesehen.
Dies gilt, solange die Ausgleichzahlungen unter 30 Mio. liegen.
Darüber hinaus
werden diesem Entwurf zufolge Beihilfen für Krankenhäuser, den sozialen
Wohnungsbau und bestimmte Verkehrsdienstleistungen künftig als
grundsätzlich vereinbar mit den EU-Wettbewerbsregeln angesehen.
Mit den vorliegenden
Maßnahmen wird die beihilferechtliche Problematik für den Sozialbereich
entschärft. Die dadurch in vielen Fällen entfallene Meldepflicht bedeutet
eine große bürokratische Vereinfachung.
Die Vorschläge der
Europäischen Kommission sind nachzulesen unter:
Entwurf der
Entscheidung der Europäischen Kommission:
http://europa.eu.int/comm/competition/state ai d/others/action plan/sgei
art86 de.pdf
Gemeinschaftsrahmen
der Europäischen Kommission:
http://europa.eu.int/comm/competition/state ai d/others/action plan/sgei
encadrement de.pdf
Transparenzrichtlinie:
http://europa.eu.int/comm/competition/state ai d/others/action plan/sgei
directive de.pdf
Weitere
Informationen finden Sie unter:
http://www.eu.paritaet.org |