ANDRÉ BRIE    
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Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission zur Wettbewerbspolitik 

Bei bestimmten Betriebsverlagerungen innerhalb der Union werden der Kommission regelmäßig Fragen zur Kohärenz der Wettbewerbspolitik gestellt Der Kommission liegen zwar noch keine genauen Angaben zu den möglichen Beihilfen vor auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht, sie möchte sich im Folgenden jedoch auf die wichtigsten einschlägigen Bestandteile der Beihilfenpolitik beziehen.

Das Grundprinzip der Regeln für staatliche Beihilfen ist ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, sofem die Beeinträchtigung des Handels und die Verfälschung des Wettbewerbs, die sich aus der Gewährung staatlicher Beihilfen ergeben, durch einen hinreichenden Beitrag zur Entwicklung einer benachteiligten Region ausgeglichen werden.

Deshalb besteht eines der Ziele der Kohäsionspolitik und der eigentliche Zweck der Regionalbeihilfen darin, die strukturellen Benachteiligungen bestimmter Regionen auszugleichen, damit sie von einer ausreichenden Anzahl von Unternehmen im gleichen Maße und unter den gleichen Bedingungen wie die relativ begünstigteren Regionen als rentable Ansiedlungsstandorte angesehen werden. Die Politik zur Überwachung der staatlichen Beihilfen besteht nun in einem System der Beihilfeintensitätshöchstgrenzen nach Maßgabe des Grades und der Dringlichkeit der jeweiligen regionalen Schwierigkeiten.

Betriebsverlagerungen sind vor allem das Ergebnis einer von den Unternehmen getroffenen Abwägung, um ihre Wettbewerbsfähigkeit sei es über Erleichterungen bei den Unternehmenskosten (Lohnkosten, Transportkosten, Kosten der Rohstoffe, Steuerlast), sei es durch die Rationalisierung der Produktionsmittel verbessern zu können. Die Standortentscheidungen eines Unternehmens werden somit von einer Reihe Faktoren beeinflusst, unter anderem von der Möglichkeit, auf finanzielle Unterstützung staatlichen Ursprungs bei der staatlichen Unterstützung dieser Art sei sie nationalen oder gemeinschaftlichen Ursprungs die gemeinschaftlichen Regeln über staatliche Beihilfen einzuhalten.

Die Schwierigkeit, für die Unternehmensverlagerung eine anwendbare Begriffsbestimmung zu finden, schränkt sicherlich die Möglichkeiten des Eingreifens zur Errichtung eines wirksamen Kontrollmechanismus ein. Die Kommission berücksichtigt jedoch dieses Phänomen bereits bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen, um zu gewährleisten, dass die nachteiligen Auswirkungen dieser Beihilfen auf die Wettbewerbsbedingungen durch Nutzwirkungen vor allem im Bereich der Kohäsion ausgeglichen werden. So hat sie beim Erlass der Leitlinien für staatliche Regionalbeihilfen die zulässigen Beihilfeintensitäten gekürzt, um die Möglichkeiten des Überbietens zwischen den Regionen einzuschränken und die Beihilfen auf das unbedingt Erforderliche zu begrenzen. Gleichzeitig wurde die Gewährung von Regionalbeihilfen strenger an Bedingungen für die Gewährungsdauer bezogen auf die Aufrechterhaltung der Investition und die in der betreffenden Region. geschaffenen Arbeitsplätze geknüpft. Schließlich müssen die großen Investitionsvorhaben der Kommission einzeln gemeldet werden, damit sie die damit verbundenen Beihilfen bereits vor ihrer Gewährung gemäß den einschlägigen multisektoralen Rahmenbestimmungen prüfen kann. Die Kommission beabsichtigt, mit den spanischen Behörden Verbindung aufzunehmen, um nachzuprüfen, ob jegliche Beihilfen zugunsten des Unternehmens Babcock Borsig in Einklang mit den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Regeln gewährt werden.  

 
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