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Antwort
von Herrn Monti im Namen der Kommission zur Wettbewerbspolitik
Bei
bestimmten Betriebsverlagerungen innerhalb der Union werden der Kommission
regelmäßig Fragen zur Kohärenz der Wettbewerbspolitik gestellt Der
Kommission liegen zwar noch keine genauen Angaben zu den möglichen
Beihilfen vor auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht, sie möchte sich
im Folgenden jedoch auf die wichtigsten einschlägigen Bestandteile der
Beihilfenpolitik beziehen.
Das
Grundprinzip der Regeln für staatliche Beihilfen ist ihre Unvereinbarkeit
mit dem Gemeinsamen Markt. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen
werden, sofem die Beeinträchtigung des Handels und die Verfälschung des
Wettbewerbs, die sich aus der Gewährung staatlicher Beihilfen ergeben,
durch einen hinreichenden Beitrag zur Entwicklung einer benachteiligten
Region ausgeglichen werden.
Deshalb
besteht eines der Ziele der Kohäsionspolitik und der eigentliche Zweck
der Regionalbeihilfen darin, die strukturellen Benachteiligungen
bestimmter Regionen auszugleichen, damit sie von einer ausreichenden
Anzahl von Unternehmen im gleichen Maße und unter den gleichen
Bedingungen wie die relativ begünstigteren Regionen als rentable
Ansiedlungsstandorte angesehen werden. Die Politik zur Überwachung der
staatlichen Beihilfen besteht nun in einem System der Beihilfeintensitätshöchstgrenzen
nach Maßgabe des Grades und der Dringlichkeit der jeweiligen regionalen
Schwierigkeiten.
Betriebsverlagerungen
sind vor allem das Ergebnis einer von den Unternehmen getroffenen Abwägung,
um ihre Wettbewerbsfähigkeit sei es über Erleichterungen bei den
Unternehmenskosten (Lohnkosten, Transportkosten, Kosten der Rohstoffe,
Steuerlast), sei es durch die Rationalisierung der Produktionsmittel
verbessern zu können. Die Standortentscheidungen eines Unternehmens
werden somit von einer Reihe Faktoren beeinflusst, unter anderem von der Möglichkeit,
auf finanzielle Unterstützung staatlichen Ursprungs bei der staatlichen
Unterstützung dieser Art sei sie nationalen oder gemeinschaftlichen
Ursprungs die gemeinschaftlichen Regeln über staatliche Beihilfen
einzuhalten.
Die
Schwierigkeit, für die Unternehmensverlagerung eine anwendbare
Begriffsbestimmung zu finden, schränkt sicherlich die Möglichkeiten des
Eingreifens zur Errichtung eines wirksamen Kontrollmechanismus ein. Die
Kommission berücksichtigt jedoch dieses Phänomen bereits bei der
Anwendung der Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen, um zu gewährleisten,
dass die nachteiligen Auswirkungen dieser Beihilfen auf die
Wettbewerbsbedingungen durch Nutzwirkungen vor allem im Bereich der Kohäsion
ausgeglichen werden. So hat sie beim Erlass der Leitlinien für staatliche
Regionalbeihilfen die zulässigen Beihilfeintensitäten gekürzt, um die Möglichkeiten
des Überbietens zwischen den Regionen einzuschränken und die Beihilfen
auf das unbedingt Erforderliche zu begrenzen. Gleichzeitig wurde die Gewährung
von Regionalbeihilfen strenger an Bedingungen für die Gewährungsdauer
bezogen auf die Aufrechterhaltung der Investition und die in der
betreffenden Region. geschaffenen Arbeitsplätze geknüpft. Schließlich müssen
die großen Investitionsvorhaben der Kommission einzeln gemeldet werden,
damit sie die damit verbundenen Beihilfen bereits vor ihrer Gewährung gemäß
den einschlägigen multisektoralen Rahmenbestimmungen prüfen kann.
Die Kommission beabsichtigt, mit den spanischen Behörden
Verbindung aufzunehmen, um nachzuprüfen, ob jegliche Beihilfen zugunsten
des Unternehmens Babcock Borsig in Einklang mit den geltenden
gemeinschaftsrechtlichen Regeln gewährt werden.
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