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Parlamentarische
Anfrage an die EU-Kommission, 20. Juni 2002
Verletzung
verschiedener EU Richtlinien und Bestimmungen im Zusammenhang mit der
Errichtung eines Luft-Boden-Schießplatzes in Brandenburg
Bezug
nehmend auf konkrete Planungen des Verteidigungsministeriums der
Bundesrepublik Deutschland, in der Kyritz-Ruppiner-Heide (Brandenburg)
einen Luft-Boden-Schießplatz zu errichten, frage ich die EU Kommission,
ob sie bereits irgendwie Kenntnis von diesen Bestrebungen erlangt hat ?
Sollte dies nicht der Fall sein, möchte ich die Kommission bitten, zu
folgender Problematik Stellung zu nehmen.
Soeben
erwähnter Luft-Boden-Schießplatz soll in unmittelbarar Nähe zum Müritz-Nationalpark
errichtet werden (das Anfluggebiet wäre genau über dem Nationalpark),
was laut verschiedener Analysen nicht nur einigen nationalen sondern auch
folgenden internationalen Bestimmungen zuwiderlaufen würde:
- das
Gebiet des Nationalparks ist Vogelschutzgebiet nach der europäischen
Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG);
- Teile
des Nationalparks sind der EU Kommission als Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung nach der FFH-Richtlinie (92/43/EWG, Fauna-Flora-Habitat RL)
gemeldet worden;
- der Müritz-Nationalpark
ist Bestandteil des kohärenten Netzes "Natura 2000";
- die
Bundesrepublik Deutschland wird durch eine Gemeinschaftliche Richtlinie
verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Schutzzweck Europäischer
Schutzgebiete zuwiderläuft (Verbot wird konkretisiert in Art. 6 Abs. 2-4
FFH-Richtlinie und Par. 19c BNatSchG durch Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung).
Ich
frage daher die EU Kommission, ob sie angesichts dieser vertraglichen
Verletzungen sowie einer möglichen Rückforderung von EU-Fördermitteln:
-
bereit und in der Lage ist, diese Problematik schnellstmöglich vor Ort zu
untersuchen ?
- präventiv
tätig werden kann, wird und in welcher Form?
Antwort
von Frau M. Wallström im Namen der EU-Kommission, 05. August 2002
Der
Kommission liegen allgemeine Informationen über geplante militärische
Aktivitäten im Gebiet "Wittstock-Ruppiner Heide" vor.
Die
deutsche Bundesregierung hat der Kommission dieses Gebiet als Gebiet von
gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates
vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wild lebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) vorgeschlagen. Die
Kommission hat zusätzliche Informationen angefordert, um beurteilen zu können,
ob die Anforderungen der Richtlinie erfüllt sind.
Außerdem
hat die deutsche Bundesregierung den "Müritz-Nationalpark" als
besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
02. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten
(Vogelschutzrichtlinie) gemeldet und auch einen Teil des Gebietes als
Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG
vorgeschlagen.
Bezüglich
möglicher negativer Einflüsse auf diese Gebiete ist anzumerken, daß die
Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absätze 2-4 der Richtline 92/43/EWG
nur dann zu treffen sind, wenn erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf die
für diese Gebiete festgelegten Erhaltungsziele zu erwarten sind.
Bis
heute hat die Kommission keine Informationen erhalten, aus denen
hervorginge, daß erhebliche Auswirkungen auf eines oder mehrere der
genannten Gebiete wahrscheinlich sind. Insbesondere sind ihr die von dem
Herrn Abgeordneten angeführten Analysen nicht bekannt; sie würde sie
aber gerne erhalten, um die fragliche Angelegenheit beurteilen zu können.
Nach
ihrem derzeitigen Kenntnisstand sieht die Kommission keine Gründe für
eine Rückforderung von EU-Fördermitteln.
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