ANDRÉ BRIE    
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Parlamentarische Anfrage an die EU-Kommission, 20. Juni 2002  

Verletzung verschiedener EU Richtlinien und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Luft-Boden-Schießplatzes in Brandenburg    

Bezug nehmend auf konkrete Planungen des Verteidigungsministeriums der Bundesrepublik Deutschland, in der Kyritz-Ruppiner-Heide (Brandenburg) einen Luft-Boden-Schießplatz zu errichten, frage ich die EU Kommission, ob sie bereits irgendwie Kenntnis von diesen Bestrebungen erlangt hat ? Sollte dies nicht der Fall sein, möchte ich die Kommission bitten, zu folgender Problematik Stellung zu nehmen.

Soeben erwähnter Luft-Boden-Schießplatz soll in unmittelbarar Nähe zum Müritz-Nationalpark errichtet werden (das Anfluggebiet wäre genau über dem Nationalpark), was laut verschiedener Analysen nicht nur einigen nationalen sondern auch folgenden internationalen Bestimmungen zuwiderlaufen würde:

- das Gebiet des Nationalparks ist Vogelschutzgebiet nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG);

- Teile des Nationalparks sind der EU Kommission als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richtlinie (92/43/EWG, Fauna-Flora-Habitat RL) gemeldet worden;

- der Müritz-Nationalpark ist Bestandteil des kohärenten Netzes "Natura 2000";

- die Bundesrepublik Deutschland wird durch eine Gemeinschaftliche Richtlinie verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Schutzzweck Europäischer Schutzgebiete zuwiderläuft (Verbot wird konkretisiert in Art. 6 Abs. 2-4 FFH-Richtlinie und Par. 19c BNatSchG durch Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung).

Ich frage daher die EU Kommission, ob sie angesichts dieser vertraglichen Verletzungen sowie einer möglichen Rückforderung von EU-Fördermitteln:

- bereit und in der Lage ist, diese Problematik schnellstmöglich vor Ort zu untersuchen ?

- präventiv tätig werden kann, wird und in welcher Form? 

 

Antwort von Frau M. Wallström im Namen der EU-Kommission, 05. August 2002  

Der Kommission liegen allgemeine Informationen über geplante militärische Aktivitäten im Gebiet "Wittstock-Ruppiner Heide" vor.

Die deutsche Bundesregierung hat der Kommission dieses Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) vorgeschlagen. Die Kommission hat zusätzliche Informationen angefordert, um beurteilen zu können, ob die Anforderungen der Richtlinie erfüllt sind.

Außerdem hat die deutsche Bundesregierung den "Müritz-Nationalpark" als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) gemeldet und auch einen Teil des Gebietes als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG vorgeschlagen.

Bezüglich möglicher negativer Einflüsse auf diese Gebiete ist anzumerken, daß die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absätze 2-4 der Richtline 92/43/EWG nur dann zu treffen sind, wenn erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf die für diese Gebiete festgelegten Erhaltungsziele zu erwarten sind.

Bis heute hat die Kommission keine Informationen erhalten, aus denen hervorginge, daß erhebliche Auswirkungen auf eines oder mehrere der genannten Gebiete wahrscheinlich sind. Insbesondere sind ihr die von dem Herrn Abgeordneten angeführten Analysen nicht bekannt; sie würde sie aber gerne erhalten, um die fragliche Angelegenheit beurteilen zu können.

Nach ihrem derzeitigen Kenntnisstand sieht die Kommission keine Gründe für eine Rückforderung von EU-Fördermitteln.   

 
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