ANDRÉ BRIE    
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SCHRIFTLICHE ANFRAGE von André Brie (GUE/NGL)an die Kommission (20.Februar 2002)

Präventive Maßnahmen gegen die Zahlung unerlaubter staatlicher Beihilfen

 

Bezug nehmend auf die Information, dass die Geschäftsleitung des traditionsreichen Berliner Unternehmens Babcock Borsig beabsichtigt, das Werk in die spanische Stadt Bilbao zu verlagern, weil Spanien angeblich beträchtliche Beihilfen bereitstellen will (man spricht von einer Größenordnung von bis zu 500 Mio.EUR

in einem Zeitraum von fünf Jahren) frage ich die Kommission:

·     ob bei einer derartigen Betriebsverlagerung aus einem Mitgliedsland der EU in ein anderes solche Beihilfen überhaupt zulässig sind?

·     ob die EU Kommission über ein irgendwie geartetes Frühwarnsystem verfügt, welches ihr erlaubt, bereits im Vorfeld der Zahlung (gegebenenfalls unerlaubter) staatlicher Beihilfen solche zu prüfen, und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, und damit dazu beizutragen, dass eine gegebenenfalls später erfolgende negative Entscheidung der Kommission nicht „vollendeten Tatsachen “gegenübersteht?

·     ob sie es nicht für sinnvoll erachtet, ein solches Frühwarnsystem zu installieren, sofern es nicht schon existiert?

 

 

Antwort von Herrn Monti (Kommissar zuständig für Wettbewerb) im Namen der Kommission (23.April 2002)  

Bei bestimmten Betriebsverlagerungen innerhalb der Union werden der Kommission regelmäßig Fragen zur Kohärenz der Wettbewerbspolitik gestellt. Der Kommission liegen zwar noch keine genauen Angaben zu den möglichen Beihilfen vor, auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht, sie möchte sich im Folgenden jedoch auf die wichtigsten einschlägigen Bestandteile der Beihilfenpolitik beziehen. 

Das Grundprinzip der Regeln für staatliche Beihilfen ist ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, sofern die Beeinträchtigung des Handels und die Verfälschung des Wettbewerbs, die sich aus der Gewährung staatlicher Beihilfen ergeben, durch einen hinreichenden Beitrag zur Entwicklung einer benachteiligten Region ausgeglichen werden. 

Deshalb besteht eines der Ziele der Kohäsionspolitik und der eigentliche Zweck der Regionalbeihilfen darin, die strukturellen Benachteiligungen bestimmter Regionen auszugleichen, damit sie von einer ausreichenden Anzahl von Unternehmen im gleichen Maße und unter den gleichen Bedingungen wie die relativ begünstigteren Regionen als rentable Ansiedlungsstandorte angesehen werden. Die Politik zur Überwachung der staatlichen Beihilfen besteht nun in einem System der Beihilfeintensitätshöchstgrenzen nach Maßgabe des Grades und der Dringlichkeit der jeweiligen regionalen Schwierigkeiten. Betriebsverlagerungen sind vor allem das Ergebnis einer von den Unternehmen getroffenen Abwägung, um ihre Wettbewerbsfähigkeit sei es über Erleichterungen bei den Unternehmenskosten (Lohnkosten, Transportkosten, Kosten der Rohstoffe, Steuerlast), sei es durch die Rationalisierung der Produktionsmittel verbessern zu können. Die Standortentscheidungen eines Unternehmens werden somit von einer Reihe Faktoren beeinflusst, unter anderem von der Möglichkeit, auf finanzielle Unterstützung staatlichen Ursprungs bei der Durchführung neuer Investitionen zurückgreifen zu können. Auf jeden Fall sind bei jeglicher staatlichen Unterstützung dieser Art sei sie nationalen oder gemeinschaftlichen Ursprungs die gemeinschaftlichen Regeln über staatliche Beihilfen einzuhalten.  

Die Schwierigkeit, für die Unternehmensverlagerung eine anwendbare Begriffsbestimmung zu finden, schränkt sicherlich die Möglichkeiten des Eingreifens zur Errichtung eines wirksamen Kontrollmechanismus ein. Die Kommission berücksichtigt jedoch dieses Phänomen bereits bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen, um zu gewährleisten, dass die nachteiligen Auswirkungen dieser Beihilfen auf die Wettbewerbsbedingungen durch Nutzwirkungen vor allem im Bereich der Kohäsion ausgeglichen werden. So hat sie beim Erlass der Leitlinien für staatliche Regionalbeihilfen die zulässigen Beihilfeintensitäten gekürzt, um die Möglichkeiten des Überbietens zwischen den Regionen einzuschränken und die Beihilfen auf das unbedingt Erforderliche zu begrenzen. Gleichzeitig wurde die Gewährung von Regionalbeihilfen strenger an Bedingungen für die Gewährungsdauer bezogen auf die Aufrechterhaltung der Investition und die in der betreffenden Region geschaffenen Arbeitsplätze geknüpft. Schließlich müssen die großen Investitionsvorhaben der Kommission einzeln gemeldet werden, damit sie die damit verbundenen Beihilfen bereits vor ihrer Gewährung gemäß den einschlägigen multisektoralen Rahmenbestimmungen prüfen kann. 

Die Kommission beabsichtigt, mit den spanischen Behörden Verbindung aufzunehmen, um nachzuprüfen, ob jegliche Beihilfen zugunsten des Unternehmens Babcock Borsig in Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen Regeln gewährt werden.  

 
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