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SCHRIFTLICHE
ANFRAGE von André Brie (GUE/NGL)an die Kommission (20.Februar 2002)
Präventive
Maßnahmen gegen die Zahlung unerlaubter staatlicher Beihilfen
Bezug
nehmend auf die Information, dass die Geschäftsleitung des
traditionsreichen Berliner Unternehmens Babcock Borsig beabsichtigt, das
Werk in die spanische Stadt Bilbao zu verlagern, weil Spanien angeblich
beträchtliche Beihilfen bereitstellen will (man spricht von einer Größenordnung
von bis zu 500 Mio.EUR
in
einem Zeitraum von fünf Jahren) frage ich die Kommission:
·
ob bei einer derartigen Betriebsverlagerung aus
einem Mitgliedsland der EU in ein anderes solche Beihilfen überhaupt zulässig
sind?
·
ob die EU Kommission über ein irgendwie geartetes
Frühwarnsystem verfügt, welches ihr erlaubt, bereits im Vorfeld der
Zahlung (gegebenenfalls unerlaubter) staatlicher Beihilfen solche zu prüfen,
und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, und damit dazu beizutragen,
dass eine gegebenenfalls später erfolgende negative Entscheidung der
Kommission nicht „vollendeten Tatsachen “gegenübersteht?
·
ob sie es nicht für sinnvoll erachtet, ein solches
Frühwarnsystem zu installieren, sofern es nicht schon existiert?
Antwort
von Herrn Monti (Kommissar zuständig für Wettbewerb) im Namen der
Kommission (23.April 2002)
Bei
bestimmten Betriebsverlagerungen innerhalb der Union werden der Kommission
regelmäßig Fragen zur Kohärenz der Wettbewerbspolitik gestellt. Der
Kommission liegen zwar noch keine genauen Angaben zu den möglichen
Beihilfen vor, auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht, sie möchte sich
im Folgenden jedoch auf die wichtigsten einschlägigen Bestandteile der
Beihilfenpolitik beziehen.
Das
Grundprinzip der Regeln für staatliche Beihilfen ist ihre Unvereinbarkeit
mit dem Gemeinsamen Markt. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen
werden, sofern die Beeinträchtigung des Handels und die Verfälschung des
Wettbewerbs, die sich aus der Gewährung staatlicher Beihilfen ergeben,
durch einen hinreichenden Beitrag zur Entwicklung einer benachteiligten
Region ausgeglichen werden.
Deshalb
besteht eines der Ziele der Kohäsionspolitik und der eigentliche Zweck
der Regionalbeihilfen darin, die strukturellen Benachteiligungen
bestimmter Regionen auszugleichen, damit sie von einer ausreichenden
Anzahl von Unternehmen im gleichen Maße und unter den gleichen
Bedingungen wie die relativ begünstigteren Regionen als rentable
Ansiedlungsstandorte angesehen werden. Die Politik zur Überwachung der
staatlichen Beihilfen besteht nun in einem System der Beihilfeintensitätshöchstgrenzen
nach Maßgabe des Grades und der Dringlichkeit der jeweiligen regionalen
Schwierigkeiten. Betriebsverlagerungen sind vor allem das Ergebnis einer
von den Unternehmen getroffenen Abwägung, um ihre Wettbewerbsfähigkeit
sei es über Erleichterungen bei den Unternehmenskosten (Lohnkosten,
Transportkosten, Kosten der Rohstoffe, Steuerlast), sei es durch die
Rationalisierung der Produktionsmittel verbessern zu können. Die
Standortentscheidungen eines Unternehmens werden somit von einer Reihe
Faktoren beeinflusst, unter anderem von der Möglichkeit, auf finanzielle
Unterstützung staatlichen Ursprungs bei der Durchführung neuer
Investitionen zurückgreifen zu können. Auf jeden Fall sind bei jeglicher
staatlichen Unterstützung dieser Art sei sie nationalen oder
gemeinschaftlichen Ursprungs die gemeinschaftlichen Regeln über
staatliche Beihilfen einzuhalten.
Die
Schwierigkeit, für die Unternehmensverlagerung eine anwendbare
Begriffsbestimmung zu finden, schränkt sicherlich die Möglichkeiten des
Eingreifens zur Errichtung eines wirksamen Kontrollmechanismus ein. Die
Kommission berücksichtigt jedoch dieses Phänomen bereits bei der
Anwendung der Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen, um zu gewährleisten,
dass die nachteiligen Auswirkungen dieser Beihilfen auf die
Wettbewerbsbedingungen durch Nutzwirkungen vor allem im Bereich der Kohäsion
ausgeglichen werden. So hat sie beim Erlass der Leitlinien für staatliche
Regionalbeihilfen die zulässigen Beihilfeintensitäten gekürzt, um die Möglichkeiten
des Überbietens zwischen den Regionen einzuschränken und die Beihilfen
auf das unbedingt Erforderliche zu begrenzen. Gleichzeitig wurde die Gewährung
von Regionalbeihilfen strenger an Bedingungen für die Gewährungsdauer
bezogen auf die Aufrechterhaltung der Investition und die in der
betreffenden Region geschaffenen Arbeitsplätze geknüpft. Schließlich müssen
die großen Investitionsvorhaben der Kommission einzeln gemeldet werden,
damit sie die damit verbundenen Beihilfen bereits vor ihrer Gewährung gemäß
den einschlägigen multisektoralen Rahmenbestimmungen prüfen kann.
Die
Kommission beabsichtigt, mit den spanischen Behörden Verbindung aufzunehmen,
um nachzuprüfen, ob jegliche Beihilfen zugunsten des Unternehmens Babcock
Borsig in Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen Regeln gewährt
werden.
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