ANDRÉ BRIE    
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23. April 2003: Parlamentarische Anfrage an die Kommission 

Umfangreiche Gehölzbeseitigungen in FFH-Gebieten im Landkreis Elbe-Elster, Land Brandenburg, Deutschland

 

Mit dieser Anfrage möchte ich die EU-Kommission auf folgenden Sachverhalt aufmerksam machen, und gleichzeitig bitten zu prüfen, ob es sich womöglich um eine Verletzung von EU-Richtlinien handelt.

Seit geraumer Zeit kommt es zu umfangreichen Baum- und Strauchabholzungen an den Flüssen Schwarzen Elster, Pulsnitz und Röder (Landkreis Elbe-Elster, Land Brandenburg), welche durch die zuständige Behörde (Landesumweltamt Brandenburg) mit notwendigen Sanierungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen an den betreffenden Deichen begründet wird. Diese Maßnahmen wurden/werden in folgenden ausgewiesenen FFH-Gebieten durchgeführt:

- FFH-Gebiet 509 "Pulsnitz und Niederungsbereiche";

- FFH-Gebiet 495 "Mittellauf der Schwarzen Elster";

- FFH-Gebiet 231 "Fluten von Arnsnestea";

- FFH-Gebiet 498 "Kleine Röder";

Das Landesumweltamt Brandenburg ist der Ansicht, daß es sich dabei angeblich um eine Unterhaltungsmaßnahme (aus dringenden Gründen des Hochwasserschutzes) handelt, obwohl weder beim Augusthochwasser 2002 noch beim Januarhochwasser 2003 an diesen Flüssen eine akute Gefahr bestand. Die umfangreichen Gehölzbeseitigungen in diesen FFH-Gebieten beeinträchtigen erheblich geschützte Lebensräume und Tierarten.

Ich frage daher die EU-Kommission:

- ob sie von dieser Maßnahme unterrichtet wurde ?

- ob sie bereit ist zu untersuchen, ob es sich tatsächlich lediglich um eine Sanierungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahme (laut Landesumweltamt Brandenburg) handelt ?

- ob sie bereit ist zu untersuchen (eventl. auch vor Ort), ob es sich womöglich um eine Verletzung von EU-Richtlinien (FFH) handelt ?

  

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission (19. Juni 2003)  

Der Kommission liegen bisher keinerlei Informationen über die von dem Herrn Abgeordneten gemeldeten Aktivitäten vor. Sie wird eine Untersuchung einleiten, um festzustellen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 9243/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen[1] in diesem Fall befolgt wurden. 



[1]     ABl. L 206 vom 22.7.1992.

 
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