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SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0483/05 von André
Brie (GUE/NGL) an die Kommission
Umfangreiche
Gehölzbeseitigungen in FFH-Gebieten im Landkreis Elbe-Elster, Land
Brandenburg, Deutschland
Mit dieser Anfrage beziehe ich mich
auf eine frühere Anfrage von mir (E-1515/03)
und die Ergänzende Antwort von Frau Wallström auf diese.
Der letzte Abschnitt dieser
Antwort lautete wie folgt:
-
Um festzustellen, ob die Bestimmungen von
Artikel 6 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG — vor allem im Hinblick
auf Ausgleichsmaßnahmen — eingehalten wurden, wird die Kommission daher
von Amts wegen eine Untersuchung einleiten und sich an die deutschen
Behörden wenden.
Da diese Antwort bereits am 18.
September 2003 erfolgte, frage ich die Kommission:
- ob die erwähnte Untersuchung
eingeleitet wurde ?
-
was das Ergebnis dieser
Untersuchung war/ist ?
- ob
von ihr daraufhin irgendwelche weiteren Schritten unternommen wurden, und,
wenn ja, welche?
E-0483/05DE Antwort von Herrn Dimas im
Namen der Kommission (4. April 2005)
Die Kommission informiert den Herrn
Abgeordneten darüber, dass die besagte Untersuchung von Amts wegen
tatsächlich durchgeführt wurde. Wie in der Antwort auf die schriftliche
Anfrage E-1515/03 vom 18. September 2003 angekündigt, wurde der deutschen
Regierung ein Schreiben übermittelt, in welchem Auskunft erbeten wurde
über die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 6 Absatz 3 und 4 der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen
(Habitat-Richtlinie). Dabei wurde insbesondere auf die Frage von
Ausgleichsmaßnahmen eingegangen.
Auf der Grundlage der erteilten
Auskünfte konnte die Kommission keinen Verstoß gegen die
Habitat-Richtlinie feststellen.
Diese Auffassung gründet auf der
Information, dass die Gehölzbeseitigungen auf oder am Rande von
Hochwasserdeichen in vorgeschlagenen Gebieten von gemeinschaftlicher
Bedeutung (GGB)
einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 und 4 der
Habitat-Richtlinie unterzogen wurden. Diese Verträglichkeitsprüfung führte
zu dem Ergebnis, dass das Projekt folgende negative Auswirkungen haben
wird: Beeinträchtigung von Fortpflanzungsgebieten und Verbundkorridoren
sowie Behinderung der Schaffung größerer Schutzgebiete für Elbebiber und
Fischotter. Beeinträchtigung der Schaffung größerer Schutzgebiete für die
Europäische Schildkröte in den von dieser Art bewohnten Gebieten sowie
Beeinträchtigung von Gebieten, in denen Populationen der Eidechsenart
Lacerta agilis leben.
Das Projekt war im Interesse der
Vermeidung künftiger Hochwasserkatastrophen dennoch erforderlich (d.h. es
bestand ein übergeordnetes öffentliches Interesse) und Alternativlösungen
waren nicht gegeben
Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie mussten die
zuständigen Behörden daher die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen
durchführen, um den Zusammenhang des Netzwerks Natura 2000 zu
gewährleisten. Nach deutschen Angaben bestehen diese Ausgleichsmaßnahmen
aus Neuanpflanzungen von Gehölzen in einer geeigneten Anzahl und im
Erstellen eines zusätzlichen Dokuments für die Durchführungsplanung.
Außerdem wird ein Umweltentwicklungsplan für die Verlagerung von Deichen
und die Wiederverknüpfung getrennter Flussabschnitte ausgearbeitet.
Da es keinen Hinweis auf einen Verstoß
gegen das Gemeinschaftsrecht gab, wurde die Untersuchung durch
Kommissionsbeschluss von Juli 2004 beendet.
Das kürzlich ergangene Urteil des
Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-117/03 (Dragaggi) vom 13. Januar 2005
ändert nichts an dieser Schlussfolgerung.
Die zuständigen Behörden hatten zur
Wahrung der Umweltbelange nach Maßgabe der in der Habitat-Richtlinie
formulierten Umweltschutzziele angemessene Schutzmaßnahmen für die
betroffenen vGGB durchgeführt oder geplant.
Abschließend möchte die Kommission der
Vollständigkeit halber bei dieser Gelegenheit den Herrn Abgeordneten noch
darüber in Kenntnis setzen, dass durch eine Entscheidung der Kommission
vom 7. Dezember 2004
die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der
kontinentalen biogeographischen Region verabschiedet wurde und dadurch die
oben erwähnten Gebiete zu folgenden Gebieten von gemeinschaftlicher
Bedeutung wurden: DE4245301 (113 Hektar [ha]), DE4446301 (2 818 ha),
DE4546301 (401 ha) und DE4547303 (588 ha).
ABl. C 65 E vom 13.3.2004, S. 84.
„Fluten von Arnsnesta“ (DE 4245-301), „Mittellauf der schwarzen
Elster“ (DE 4446-301), „Kleine Röder“ (DE 4546-301) sowie „Pulsnitz
und Niederungsbereiche“ (DE 4547-303)
Die Wurzeln von Gehölzen auf Deichen können diese beschädigen und
erschweren Unterhaltungsmaßnahmen oder machen diese in Notfällen (wie
im August 2002) sogar unmöglich.
ABl. L 382 vom 28.12.2004
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