ANDRÉ BRIE    
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SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0483/05 von André Brie (GUE/NGL) an die Kommission

Umfangreiche Gehölzbeseitigungen in FFH-Gebieten im Landkreis Elbe-Elster, Land Brandenburg, Deutschland

 

Mit dieser Anfrage beziehe ich mich auf eine frühere Anfrage von mir (E-1515/03)[1] und die Ergänzende Antwort von Frau Wallström auf diese. Der letzte Abschnitt dieser Antwort lautete wie folgt:

- Um festzustellen, ob die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG — vor allem im Hinblick auf Ausgleichsmaßnahmen — eingehalten wurden, wird die Kommission daher von Amts wegen eine Untersuchung einleiten und sich an die deutschen Behörden wenden.

Da diese Antwort bereits am 18. September 2003 erfolgte, frage ich die Kommission:

- ob die erwähnte Untersuchung eingeleitet wurde ?

-  was das Ergebnis dieser Untersuchung war/ist ?

- ob von ihr daraufhin irgendwelche weiteren Schritten unternommen wurden, und, wenn ja, welche? 

 

 

E-0483/05DE Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission (4. April 2005) 

Die Kommission informiert den Herrn Abgeordneten darüber, dass die besagte Untersuchung von Amts wegen tatsächlich durchgeführt wurde. Wie in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1515/03 vom 18. September 2003 angekündigt, wurde der deutschen Regierung ein Schreiben übermittelt, in welchem Auskunft erbeten wurde über die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 6 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen[2] (Habitat-Richtlinie). Dabei wurde insbesondere auf die Frage von Ausgleichsmaßnahmen eingegangen. 

Auf der Grundlage der erteilten Auskünfte konnte die Kommission keinen Verstoß gegen die Habitat-Richtlinie feststellen. 

Diese Auffassung gründet auf der Information, dass die Gehölzbeseitigungen auf oder am Rande von Hochwasserdeichen in vorgeschlagenen Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB)[3] einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 und 4 der Habitat-Richtlinie unterzogen wurden. Diese Verträglichkeitsprüfung führte zu dem Ergebnis, dass das Projekt folgende negative Auswirkungen haben wird: Beeinträchtigung von Fortpflanzungsgebieten und Verbundkorridoren sowie Behinderung der Schaffung größerer Schutzgebiete für Elbebiber und Fischotter. Beeinträchtigung der Schaffung größerer Schutzgebiete für die Europäische Schildkröte in den von dieser Art bewohnten Gebieten sowie Beeinträchtigung von Gebieten, in denen Populationen der Eidechsenart Lacerta agilis leben. 

Das Projekt war im Interesse der Vermeidung künftiger Hochwasserkatastrophen dennoch erforderlich (d.h. es bestand ein übergeordnetes öffentliches Interesse) und Alternativlösungen waren nicht gegeben[4] Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie mussten die zuständigen Behörden daher die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen durchführen, um den Zusammenhang des Netzwerks Natura 2000 zu gewährleisten. Nach deutschen Angaben bestehen diese Ausgleichsmaßnahmen aus Neuanpflanzungen von Gehölzen in einer geeigneten Anzahl und im Erstellen eines zusätzlichen Dokuments für die Durchführungsplanung. Außerdem wird ein Umweltentwicklungsplan für die Verlagerung von Deichen und die Wiederverknüpfung getrennter Flussabschnitte ausgearbeitet. 

Da es keinen Hinweis auf einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gab, wurde die Untersuchung durch Kommissionsbeschluss von Juli 2004 beendet. 

Das kürzlich ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-117/03 (Dragaggi) vom 13. Januar 2005 ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Die zuständigen Behörden hatten zur Wahrung der Umweltbelange nach Maßgabe der in der Habitat-Richtlinie formulierten Umweltschutzziele angemessene Schutzmaßnahmen für die betroffenen vGGB durchgeführt oder geplant. 

Abschließend möchte die Kommission der Vollständigkeit halber bei dieser Gelegenheit den Herrn Abgeordneten noch darüber in Kenntnis setzen, dass durch eine Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004[5] die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region verabschiedet wurde und dadurch die oben erwähnten Gebiete zu folgenden Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung wurden: DE4245301 (113 Hektar [ha]), DE4446301 (2 818 ha), DE4546301 (401 ha) und DE4547303 (588 ha).


 

[1]     ABl. C 65 E vom 13.3.2004, S. 84.

[2]     ABl. L 206 vom 22.7.1992

[3]     „Fluten von Arnsnesta“ (DE 4245-301), „Mittellauf der schwarzen Elster“ (DE 4446-301), „Kleine Röder“ (DE 4546-301) sowie „Pulsnitz und Niederungsbereiche“ (DE 4547-303)

[4]     Die Wurzeln von Gehölzen auf Deichen können diese beschädigen und erschweren Unterhaltungsmaßnahmen oder machen diese in Notfällen (wie im August 2002) sogar unmöglich.

[5]     ABl. L 382 vom 28.12.2004

 
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