ANDRÉ BRIE    
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SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2273/05 von Erik Meijer (GUE/NGL) und André Brie (GUE/NGL) an die Kommission 

Einreisevisa für Bürger von Belarus und Hindernisse bei Reisen per Bahn oder per Straße zu Treffen, die in Schengen-Ländern stattfinden

1. Kann die Kommission bestätigen, dass Einwohner von Belarus, die über Land in einen oder mehrere europäische Staaten reisen wollen, die unter die Schengen-Vereinbarungen fallen, eine Reise erst antreten können, wenn sie bei der französischen oder deutschen Botschaft in Minsk ein Einreisevisum empfangen haben und dass sie zuvor zwei Tage oder noch länger auf der Straße Schlange stehen müssen und dabei von Angehörigen der OMON-Einsatzkräfte bewacht werden?

2. Ist der Kommission bekannt, dass die Antragsteller für ein Visum große Unterschiede feststellen zwischen einerseits der freundlichen und hilfreichen Behandlung von Anträgen durch die Botschaften Polens und Litauens und andererseits der Arbeitsweise der Botschaften, die für Schengen-Fragen zuständig sind, wo die Bewacher kein Weißrussisch oder Russisch sprechen, wo ungeduldig die privatesten und bisweilen auch demütigende Fragen in Anwesenheit aller anderen Wartenden gestellt werden, ohne dass das Ziel davon deutlich wird, und wo überdies von französischer Seite ein Experiment mit biometrischen Visa durchgeführt wird? 

3. Ist der Kommission bekannt, dass die unter den Punkten 1 und 2 genannten Hindernisse nicht für Einwohner bestehen, die über einen vom weißrussischen Außenministerium ausgestellten besonderen Pass verfügen, der von den Regierungsstellen in einem Umschlag bei den Botschaften abgegeben wird, so dass Anhänger des Regimes im Vorteil sind?

4. Hält es die Kommission für vertretbar, dass aufgrund dieser Vorgehensweise Journalisten, Künstler und Vertreter von kritischen Organisationen nicht immer über die Visa verfügen können, auf die sie angewiesen sind, um in EU-Mitgliedstaaten an Konferenzen teilnehmen zu können, und zwar ungeachtet der Mitarbeit des betroffenen Staates oder internationaler Organisationen?

5. Was unternimmt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um diese Situation zu ändern und damit zu erreichen, dass die Isolierung des Regimes in Belarus nicht zur Folge hat, dass auch die Bevölkerung und Nichtregierungsorganisationen von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union isoliert werden? 

 

E-2273/05DE Antwort von Frau Ferrero-Waldner im Namen der Kommission (30. August 2005)

Die Entscheidung über die Visumerteilung fällt in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Kommission bestätigt, dass belarussische Staatsbürger, die in den Schengenraum einreisen möchten, ein Schengen-Visum benötigen, welches bei den zuständigen diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Schengen-Mitgliedstaaten zu beantragen ist.

Spezifische und detaillierte Vorschriften hinsichtlich der Art des Visums, der Verfahren, Kriterien und Bedingungen für die Ausstellung einheitlicher Visa für Kurzaufenthalte sind in den „Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen” (CCI)[1] enthalten. 

Gemäß den CCI muss der Antragsteller den Nachweis für die Rechtmäßigkeit des Zwecks und der Umstände seines Aufenthalts mittels angemessener Belege erbringen. Bei letzteren kann es sich um Kopien zum Nachweis des Aufenthaltszwecks, um Einladungsschreiben bzw. Vorladungen oder um Belege dafür handeln, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, einschließlich einer ausreichenden Krankenversicherung, verfügt und die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet ist.   

Bei der Bearbeitung eines Visumantrags nach diesen gemeinsamen Vorschriften obliegt die Beurteilung, ob der Antragsteller sämtliche in den CCI niedergelegten Kriterien erfüllt und insbesondere die Beurteilung der Gefahr einer illegalen Einwanderung oder eines Risikos für die Sicherheit und die internationalen Beziehungen der EU-Mitgliedstaaten der ausschließlichen Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.  

Eine solche Beurteilung durch die zuständigen diplomatischen Dienststellen oder konsularischen Missionen der betreffenden EU-Mitgliedstaaten erfordert eine umfassende Überprüfung der Reisedokumente sowie aller sonstigen vom Antragsteller vorgelegten Informationen und beweiskräftigen Unterlagen sowie erforderlichenfalls einen Informationsaustausch zwischen den konsularischen oder nationalen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten.  

Der Kommission ist bekannt, dass Frankreich in Minsk die Einführung biometrischer Visa erprobt. Dies erfolgt im Rahmen eines Pilotprojekts, an dem Frankreich, Belgien und andere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind und das im Rahmen des ARGO-Programms[2] finanziert wird. Das ARGO-Prgramm ist ein Aktionsprogramm für die Verwaltungszusammenarbeit auf der  Ebene der Europäischen Union in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung.

Die EU ist bereit, ihre Beziehungen zu Belarus, auch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik, zu vertiefen, sobald die belarussischen Behörden eine klare Bereitschaft zur Achtung der demokratischen Werte und der Rechtsstaatlichkeit zeigen. Die von der belarussischen Regierung betriebene Politik, insbesondere die mangelnden Fortschritte in Richtung Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte stellen weiter ein Hindernis dafür dar, dass Belarus den ihm gebührenden Platz unter den europäischen Staaten einnehmen kann.   

Die Kommission engagiert sich im Rahmen von speziellen Programmen für die Unterstützung der Zivilbevölkerung und der Demokratisierung des Landes und ist bemüht, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung einzugehen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die menschlichen Kontakte zwischen den Bürgern der EU und Belarus’ gefördert werden müssen, um der Selbstisolation des Landes in jeder erdenklichen Weise zu begegnen.


 

[1]     ABl. C 310 vom 19.12.2003

[2]     2004/867/EG: Entscheidung des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2002/463/EG über die Annahme eines Aktionsprogramms für die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung (ARGO-Programme), ABl. L 371 vom 18.12.2004

 
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