ANDRÉ BRIE    
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SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1767/07 von André Brie (GUE/NGL) an die Kommission

Nicht EG-rechtskonforme Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (2003/35/EG) durch die Bundesrepublik Deutschland

 

Mit dieser parlamentarischen Anfrage möchte ich die Aufmerksamkeit der Kommission auf die Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (2003/35/EG[1] ) in Deutschland lenken, welche erst im Dezember 2006 in Kraft getreten ist, womit die erforderliche Frist (25. Juni 2005) überschritten wurde (ein diesbezügliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wurde eingeleitet).

Zwar haben die Mitgliedstaaten einen Spielraum bei der Wahl der Form und Mittel der Umsetzung, jedoch sollte das Ziel der umzusetzenden Richtlinie verbindlich bleiben. 

Ein Ziel der EU-Richtlinie besteht u.a. darin, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Schaut man sich hingegen die betreffenden Passagen des deutschen Umweltrechtsbehelfsgesetzes an, so spiegeln diese keineswegs diese Forderung wider, sondern schränken sie im Gegenteil sogar ein! 

Neben dieser gibt es noch weitere grobe Unzulänglichkeiten des Umweltrechtsbehelfsgesetzes, welche u.a. detailliert in einer gemeinsamen Beschwerde zweier deutscher Umweltorganisationen (UfU und BUND) an die Kommission (registriert am 19.2.2007; Aktenzeichen: SG/CDC(2007)A/...1510) aufgelistet sind. 

 

Ich frage daher die Kommission: 

-           ob sie von diesem Sachverhalt Kenntnis hat und wenn ja, wie sie zu dieser Kenntnis gekommen ist (durch eigene Recherchen bzw. Hinweise Dritter)? 

-           ob sie gegenwärtig weitere Recherchen mit Blick auf diesen Sachverhalt unternimmt bzw. zu unternehmen gedenkt? 

-           in welchem absehbaren Zeitraum sie ihre Untersuchungen abschließen und entsprechend reagieren bzw. wie sie reagieren wird? 

-           zu welchen (anderen) Möglichkeiten sie bis dahin potenziellen Beschwerdeführern in Deutschland rät, denen zwar durch EU-Recht Zugang zu Gerichten eingeräumt, durch das deutsche Umweltrechtsbehelfsgesetz aber teilweise wieder genommen wird? 


 

P-1767/07DE Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission (7.5.2007)  

Nach Artikel 6 der Richtlinie 2003/35/EG[2] über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Richtlinie bis zum 25. Juni 2005 umzusetzen. 

Da Deutschland die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat, hat die Kommission gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag eingeleitet. Der Europäische Gerichtshof wurde am 6. Juni mit dem Fall befasst, weil die Richtlinie zu jenem Zeitpunkt nur teilweise in deutsches Recht umgesetzt worden war. Die Bundesregierung übermittelte der Kommission die noch ausstehenden Umsetzungsvorschriften am 18. Dezember 2006. Folglich wurde die Klage zurückgenommen und das Verfahren am 24. Januar 2007 eingestellt. 

Die Kommission wird nunmehr prüfen, ob die Umsetzungsbestimmungen mit den Anforderungen der Richtlinie im Einklang stehen. Dies geschieht im Rahmen eines horizontalen Konformitätsprüfungsauftrags zur Prüfung der Umsetzungsbestimmungen aller Mitgliedstaaten, den die Kommission im ersten Halbjahr 2007 vergeben wird. Mit Ergebnissen ist ungefähr im Mai 2008 zu rechnen. Die Kommission wird anhand der Ergebnisse entscheiden, ob gegen die jeweiligen Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten sind. 

Die Kommission hat außerdem zwei Einzelbeschwerden erhalten und registriert, denen zufolge die deutschen Umsetzungsvorschriften, insbesondere deren Bestimmungen zur Klagebefugnis von Nicht-Regierungsorganisationen, mit den Anforderungen der Richtlinie nicht im Einklang stünden. Diese Beschwerden werden zur Zeit geprüft. Die Beschwerdeführer werden über das Ergebnis der Prüfung informiert und es werden möglicherweise speziell in Bezug auf die deutsche Umsetzung weitere Maßnahmen eingeleitet. 

In der Zwischenzeit haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, ihre Rechtsauffassung im Rahmen der nach deutschem Recht vorgesehenen Verfahren den deutschen Behörden vorzutragen.


 

[1]     ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

[2]     ABl. L 156 vom 25.6.2003.

 
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