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SCHRIFTLICHE ANFRAGE
P-1767/07 von André Brie (GUE/NGL) an die Kommission
Nicht
EG-rechtskonforme Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie
(2003/35/EG) durch die Bundesrepublik Deutschland
Mit dieser parlamentarischen Anfrage möchte ich die
Aufmerksamkeit der Kommission auf die Umsetzung der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (2003/35/EG
) in Deutschland lenken, welche erst im Dezember 2006 in Kraft getreten
ist, womit die erforderliche Frist (25. Juni 2005) überschritten wurde
(ein diesbezügliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wurde
eingeleitet).
Zwar haben die Mitgliedstaaten einen Spielraum bei
der Wahl der Form und Mittel der Umsetzung, jedoch sollte das Ziel der
umzusetzenden Richtlinie verbindlich bleiben.
Ein Ziel der EU-Richtlinie besteht u.a. darin, der
betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren.
Schaut man sich hingegen die betreffenden Passagen des deutschen
Umweltrechtsbehelfsgesetzes an, so spiegeln diese keineswegs diese
Forderung wider, sondern schränken sie im Gegenteil sogar ein!
Neben dieser gibt es noch weitere grobe
Unzulänglichkeiten des Umweltrechtsbehelfsgesetzes, welche u.a.
detailliert in einer gemeinsamen Beschwerde zweier deutscher
Umweltorganisationen (UfU und BUND) an die Kommission (registriert am
19.2.2007; Aktenzeichen: SG/CDC(2007)A/...1510) aufgelistet sind.
Ich frage daher die Kommission:
- ob sie von diesem Sachverhalt Kenntnis
hat und wenn ja, wie sie zu dieser Kenntnis gekommen ist (durch eigene
Recherchen bzw. Hinweise Dritter)?
- ob sie gegenwärtig weitere Recherchen mit
Blick auf diesen Sachverhalt unternimmt bzw. zu unternehmen gedenkt?
- in welchem absehbaren Zeitraum sie ihre
Untersuchungen abschließen und entsprechend reagieren bzw. wie sie
reagieren wird?
- zu welchen (anderen) Möglichkeiten sie
bis dahin potenziellen Beschwerdeführern in Deutschland rät, denen zwar
durch EU-Recht Zugang zu Gerichten eingeräumt, durch das deutsche
Umweltrechtsbehelfsgesetz aber teilweise wieder genommen wird?
P-1767/07DE Antwort von Herrn Dimas im Namen der
Kommission (7.5.2007)
Nach Artikel 6 der Richtlinie 2003/35/EG
über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter
umweltbezogener Pläne und Programme waren die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Richtlinie bis zum 25. Juni 2005 umzusetzen.
Da Deutschland die Richtlinie nicht fristgerecht
umgesetzt hat, hat die Kommission gegen Deutschland ein
Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag eingeleitet. Der
Europäische Gerichtshof wurde am 6. Juni mit dem Fall befasst, weil die
Richtlinie zu jenem Zeitpunkt nur teilweise in deutsches Recht umgesetzt
worden war. Die Bundesregierung übermittelte der Kommission die noch
ausstehenden Umsetzungsvorschriften am 18. Dezember 2006. Folglich wurde
die Klage zurückgenommen und das Verfahren am 24. Januar 2007
eingestellt.
Die Kommission wird nunmehr prüfen, ob die
Umsetzungsbestimmungen mit den Anforderungen der Richtlinie im Einklang
stehen. Dies geschieht im Rahmen eines horizontalen
Konformitätsprüfungsauftrags zur Prüfung der Umsetzungsbestimmungen aller
Mitgliedstaaten, den die Kommission im ersten Halbjahr 2007 vergeben wird.
Mit Ergebnissen ist ungefähr im Mai 2008 zu rechnen. Die Kommission wird
anhand der Ergebnisse entscheiden, ob gegen die jeweiligen Mitgliedstaaten
Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten sind.
Die Kommission hat außerdem zwei Einzelbeschwerden
erhalten und registriert, denen zufolge die deutschen
Umsetzungsvorschriften, insbesondere deren Bestimmungen zur Klagebefugnis
von Nicht-Regierungsorganisationen, mit den Anforderungen der Richtlinie
nicht im Einklang stünden. Diese Beschwerden werden zur Zeit geprüft. Die
Beschwerdeführer werden über das Ergebnis der Prüfung informiert und es
werden möglicherweise speziell in Bezug auf die deutsche Umsetzung weitere
Maßnahmen eingeleitet.
In der Zwischenzeit haben die Beschwerdeführer die
Möglichkeit, ihre Rechtsauffassung im Rahmen der nach deutschem Recht
vorgesehenen Verfahren den deutschen Behörden vorzutragen.
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