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P-4293/05DE Ergänzende Antwort von Frau Kroes im Namen der
Kommission (8.2.2006)
Wie dem Herrn Abgeordneten bekannt sein wird, war der
Kartenvorverkauf zur Fußball-Weltmeisterschaft 2006 Gegenstand einer
Beschwerde nach dem EG-Wettbewerbsrecht, die im März 2005 bei der
Kommission eingereicht wurde und sich gegen die ausschließliche
Verwendung der Kreditkarte MasterCard als Zahlungsmittel richtete. Nach
Gesprächen zwischen der Kommission, dem Welt-Fußballverband (FIFA), dem
Deutschen Fußballbund (DFB) und MasterCard wurde die
Kartenvorverkaufsregelung geändert und um neue Zahlungsmöglichkeiten
erweitert,
die auch für die so genannten Optionstickets gelten.
Nach diesen Änderungen wurde die Beschwerde im Juni 2005 zurückgezogen
und das Verfahren eingestellt.
Zu den Konditionen des Optionsticket-Vertriebs hat die
Kommission von der FIFA und dem DFB Informationen angefordert, erhalten
und geprüft.
Der Erwerb von Optionstickets stellt nur eine von mehreren
Möglichkeiten der Fußballfans dar, Eintrittskarten zu erwerben. Der Großteil
der öffentlich verfügbaren Karten wird in mehreren Vorverkaufsphasen
abgegeben, bei denen eine Vorauszahlung nicht erforderlich ist. Zwar ist
derzeit noch nicht absehbar, wie viele Optionstickets zur Verfügung
stehen werden, weil ihre genaue Menge von der Zahl der zurückgegebenen
ungebrauchten Eintrittskarten abhängt, aber es wird sich auf jeden Fall
nur um einen sehr geringen Teil der insgesamt öffentlich erhältlichen
Eintrittskarten handeln. Aus den ihr zur Verfügung stehenden
Informationen kann die Kommission nicht auf einen Verstoß gegen die
Wettbewerbsregeln der EG schließen. In Bezug auf den Vertrieb der
Eintrittskarten für die Fußball-WM bleibt sie jedoch im Gespräch mit
der FIFA und dem DFB.
Die Kommission hat auch zur Kenntnis genommen, dass der
Bundesverband Verbraucherzentrale vor deutschen Gerichten gegen bestimmte
Regeln des Optionsticket-Verkaufs – u.a. gegen die Vorauszahlungspflicht
– geklagt hat.
Die Konditionen für den Optionsticket-Verkauf können
unter die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April
1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
fallen, soweit sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil
des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis
der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen.
Die Kommission verfügt aber auf diesem Gebiet über
keinerlei Durchsetzungsbefugnisse und ist auch nicht berechtigt, in
private Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern
einzugreifen. Vielmehr müssen in erster Linie die Mitgliedstaaten dafür
Sorge tragen, dass ihr innerstaatliches Recht mit den europäischen
Vorschriften über unfaire Vertragskonditionen in Einklang steht und
eingehalten wird. Die Kommission kann nur tätig werden, wenn die
innerstaatlichen Vorschriften nicht dem europäischen Recht entsprechen
oder von den Mitgliedstaaten unkorrekt angewendet werden.
Bisher liegen der Kommission keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass ein Mitgliedstaat die in der Richtlinie 93/13/EWG vorgesehenen
Beurteilungskriterien für missbräuchliche Klauseln nicht ordnungsgemäß
umgesetzt hätte. Es obliegt daher vor allem den zuständigen
einzelstaatlichen Behörden, zu prüfen, ob die Konditionen des
Optionsticket-Vertriebs für die kommende Fußball-WM die Verbraucher über
Gebühr benachteiligen.
P-4293/05DE - Antwort von Frau Kroes im Namen der Kommission
(20.12.2005)
Die Kommission hat zum Thema Optionstickets für die Fußball-WM
2006 den Weltfußballverband FIFA und den Deutschen Fußballbund DFB um
zusätzliche Auskünfte gebeten. Sie steht in Kontakt mit der FIFA und
wartet derzeit auf die Informationen, die in den nächsten Tagen
eintreffen müssten. Sobald die Kommission Genaueres weiß, wird sie auf
die Fragen des Herrn Abgeordneten im Einzelnen eingehen.
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