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P-4293/05DE Ergänzende Antwort von Frau Kroes im Namen der Kommission (8.2.2006)  

Wie dem Herrn Abgeordneten bekannt sein wird, war der Kartenvorverkauf zur Fußball-Weltmeisterschaft 2006 Gegenstand einer Beschwerde nach dem EG-Wettbewerbsrecht, die im März 2005 bei der Kommission eingereicht wurde und sich gegen die ausschließliche Verwendung der Kreditkarte MasterCard als Zahlungsmittel richtete. Nach Gesprächen zwischen der Kommission, dem Welt-Fußballverband (FIFA), dem Deutschen Fußballbund (DFB) und MasterCard wurde die Kartenvorverkaufsregelung geändert und um neue Zahlungsmöglichkeiten erweitert[1], die auch für die so genannten Optionstickets gelten.  Nach diesen Änderungen wurde die Beschwerde im Juni 2005 zurückgezogen und das Verfahren eingestellt.  

Zu den Konditionen des Optionsticket-Vertriebs hat die Kommission von der FIFA und dem DFB Informationen angefordert, erhalten und geprüft.  

Der Erwerb von Optionstickets stellt nur eine von mehreren Möglichkeiten der Fußballfans dar, Eintrittskarten zu erwerben. Der Großteil der öffentlich verfügbaren Karten wird in mehreren Vorverkaufsphasen abgegeben, bei denen eine Vorauszahlung nicht erforderlich ist. Zwar ist derzeit noch nicht absehbar, wie viele Optionstickets zur Verfügung stehen werden, weil ihre genaue Menge von der Zahl der zurückgegebenen ungebrauchten Eintrittskarten abhängt, aber es wird sich auf jeden Fall nur um einen sehr geringen Teil der insgesamt öffentlich erhältlichen Eintrittskarten handeln. Aus den ihr zur Verfügung stehenden Informationen kann die Kommission nicht auf einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der EG schließen. In Bezug auf den Vertrieb der Eintrittskarten für die Fußball-WM bleibt sie jedoch im Gespräch mit der FIFA und dem DFB.  

Die Kommission hat auch zur Kenntnis genommen, dass der Bundesverband Verbraucherzentrale vor deutschen Gerichten gegen bestimmte Regeln des Optionsticket-Verkaufs – u.a. gegen die Vorauszahlungspflicht – geklagt hat.  

Die Konditionen für den Optionsticket-Verkauf können unter die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen[2] fallen, soweit sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen.  

Die Kommission verfügt aber auf diesem Gebiet über keinerlei Durchsetzungsbefugnisse und ist auch nicht berechtigt, in private Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern einzugreifen. Vielmehr müssen in erster Linie die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ihr innerstaatliches Recht mit den europäischen Vorschriften über unfaire Vertragskonditionen in Einklang steht und eingehalten wird. Die Kommission kann nur tätig werden, wenn die innerstaatlichen Vorschriften nicht dem europäischen Recht entsprechen oder von den Mitgliedstaaten unkorrekt angewendet werden.

Bisher liegen der Kommission keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Mitgliedstaat die in der Richtlinie 93/13/EWG vorgesehenen Beurteilungskriterien für missbräuchliche Klauseln nicht ordnungsgemäß umgesetzt hätte. Es obliegt daher vor allem den zuständigen einzelstaatlichen Behörden, zu prüfen, ob die Konditionen des Optionsticket-Vertriebs für die kommende Fußball-WM die Verbraucher über Gebühr benachteiligen.



[1]     Siehe Pressemitteilung IP/05/519 der Kommission vom  2. Mai 2005  http://europa.eu.int/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/05/519&format= HTML&aged=1&language=EN&guiLanguage=en

[2]     ABl. L 95 vom 21.April 1993.

 

P-4293/05DE - Antwort von Frau Kroes im Namen der Kommission (20.12.2005)  

Die Kommission hat zum Thema Optionstickets für die Fußball-WM 2006 den Weltfußballverband FIFA und den Deutschen Fußballbund DFB um zusätzliche Auskünfte gebeten. Sie steht in Kontakt mit der FIFA und wartet derzeit auf die Informationen, die in den nächsten Tagen eintreffen müssten. Sobald die Kommission Genaueres weiß, wird sie auf die Fragen des Herrn Abgeordneten im Einzelnen eingehen.

 
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