ANDRÉ BRIE    
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Anfrage und Antwort zum Thema Verschleppung des deutschen Staatsangehörigen Khaled al-Masri durch US-Behörden in Mazedonien

 

P-1245/06DE - Antwort von Herrn Rehn im Namen der Kommission (21.4.2006) 

Die Kommission hat keine Kenntnis vom Inhalt des am 25. Oktober 1901 zwischen Serbien und den Vereinigten Staaten geschlossenen bilateralen Abkommens über die Auslieferung von Straftätern, das gemäß der Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Bezug auf völkerrechtliche Verträge in dem betreffenden Land anwendbar ist. 

Wie der Antwort der Kommission auf die vorherige schriftliche Anfrage E-4505/05[1] des Herrn Abgeordneten zu entnehmen ist, hat die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien der Kommission mitgeteilt, dass gemäß der Strafprozessordnung lediglich eine Auslieferung mit richterlicher Verfügung möglich sei. 

Des Weiteren enthielt die Antwort der Regierung auf das Ersuchen der Kommission um weitere Auskunft keine zusätzlichen Informationen über die Umstände der offensichtlichen Inhaftierung des Herrn al-Masri sowie seines Verlassens des Landes. 

Daher kann die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu der eventuellen widerrechtlichen Auslieferung von Herrn al-Masri nicht Stellung nehmen. Die Kommission hat gegenüber der Regierung zum Ausdruck gebracht, dass sie die Erteilung aller erforderlichen Auskünfte erwarte und die Regierung dazu aufgefordert, mit dem “nichtständigen Ausschuss für die angebliche Nutzung europäischer Staaten durch die Central Intelligence Agency (CIA) für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen” des Parlaments sowie mit dem Ausschuss des Europarats für Recht und Menschenrechte uneingeschränkt zusammenzuarbeiten.


[1]     ABl. C …

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SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1245/06 von André Brie (GUE/NGL) an die Kommission 

Betrifft: Verschleppung des deutschen Staatsangehörigen Khaled al-Masri durch US-Behörden in Mazedonien 

Bezug nehmend auf die Antwort der Kommission auf meine zweite parlamentarische Anfrage zum Fall Khaled al-Masri (E-4505/05) und die darin enthaltene Mitteilung, dass zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und den Vereinigten Staaten ein bilaterales Abkommen über die Auslieferung von Straftätern (aus dem Jahr 1901 ?!) existiert, frage ich die Kommission,

-          ob sie Kenntnis vom Inhalt dieses Auslieferungsabkommens hat bzw. nachträglich von den mazedonischen Behörden darüber Auskunft verlangt hat;

-          ob dieses Auslieferungsabkommen eine Auslieferung ohne richterliche Verfügung ermöglicht;

-          inwiefern die im Fall Khaled al-Masri angewandte willkürliche Auslieferung an US-Behörden mit den Kopenhagener Kriterien vereinbar ist und, sollte dies nicht der Fall sein, welche Konsequenzen seitens der Kommission dies nach sich ziehen würde. 

Des Weiteren verweist die Kommission in ihrer Antwort darauf, dass sie die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien um weitere Informationen über die vorgeworfene Inhaftierung al-Masris ersuchte. Angesichts der Tragweite dieses konkreten Falles frage ich die Kommission,

-          ob sie diese Informationen bereits erhalten hat;

-          ob es für sie akzeptabel ist, dass die mazedonischen Behörden offensichtlich seit Längerem nicht bereit sind, konkret zu den genauen Umständen in diesem Fall Stellung zu nehmen.

 
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