ANDRÉ BRIE    
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14.06.2006: SCHRIFTLICHE ANFRAGE von André Brie (GUE/NGL) an die Kommission 

Betrifft: Rechtlicher Status des Europäischen Freiwilligendienstes (EFD)

und Antwort von Herrn Figel’ (E-2830/06DE) im Namen der Kommission (2.8.2006)  

 

Die Kommission ist sich der Probleme mit den Mobilitätshindernissen bewusst, denen sich der Europäische Freiwilligendienst (EFD) und andere internationale Freiwilligendienste gegenübersehen. Diese sind häufig darauf zurückzuführen, dass auf nationaler Ebene weiterhin keine rechtlichen Rahmenbedingungen für die Freiwilligen festgelegt sind bzw. diese nicht ausreichen oder sehr heterogen sind. Aufgrund von Artikel 4 Absatz 4 der Rechtsgrundlage des Programms „Jugend“[1] stellt die Kommission jedoch eine immer stärkere Berücksichtigung des EFD in den Sozialversicherungsbestimmungen der einzelnen Staaten fest. Alle Freiwilligen verfügen auch über eine Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung.  

Außerdem wird für die deutschen Freiwilligen für die Dauer des EFD eine private Versicherung abgeschlossen, so dass die Mitgliedschaft bei ihrer ursprünglichen Versicherung nicht unterbrochen wird. Ferner beziehen sie seit 2000 während ihres EFD auch Kindergeld. Dagegen besteht während des EFD keinerlei Anspruch auf Waisenrente. Auch wird der EFD in Bezug auf die Invaliditäts-/Altersrente nicht als Schulausbildung anerkannt.  

Dank des EFD konnten 2005 mehr als 4 000 Jugendliche eine freiwillige Tätigkeit im Ausland ausüben. Die Integration von benachteiligten Jugendlichen ist ein wichtiger Schwerpunkt des Programms. Die Kommission hat eine Reihe von Anreizen und Instrumenten geschaffen, um dieser Gruppe von Jugendlichen den Zugang zum EFD zu erleichtern. Ihr Anteil beläuft sich auf etwa 18 %. 

Die Europäische Union verfügt darüber hinaus über weiter reichende politische Instrumente, die eingesetzt werden, um die Mobilitätshindernisse auf nationaler Ebene abzubauen.  

Die Kommission ist zuversichtlich, dass es ihr gelingen wird, mit Hilfe der offenen Koordinierungsmethode im Jugendbereich und im Rahmen der Umsetzung der „Mobilitätsempfehlung“ der EU[2] die Mobilitätshindernisse im Freiwilligendienst weiter zu reduzieren und Lösungen für die noch bestehenden Hindernisse zu finden.  

Auch ein verstärkter europäischer Informationsaustausch über die verschiedenen Verfahren zwischen mehreren Freiwilligendiensten könnte zur Erreichung dieses Ziels beitragen.  

Im Anschluss an die erste europäische Konferenz zu dem Thema im November 2003 soll das künftige Programm „Jugend in Aktion“ (2007-2013) neue Möglichkeiten bieten.  


 

[1]     Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“, ABl. L 117 vom 18.5.2000.

[2]     Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft, ABl. L 215 vom 9.8.2001.

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14.06.2006: SCHRIFTLICHE ANFRAGE von André Brie (GUE/NGL) an die Kommission 

Betrifft: Rechtlicher Status des Europäischen Freiwilligendienstes (EFD)

 

Der Europäische Freiwilligendienst ist seit dem Jahr 2000 in das gemeinschaftliche EU-Aktionsprogramm JUGEND aufgenommen. Er soll soziales und kulturelles Lernen in Einrichtungen und persönliches, gemeinnütziges Engagement in einem zusammenwachsenden Europa ermöglichen.

Darüber hinaus betont die EU Kommission, solle der Europäische Freiwilligendienst insbesondere sozial benachteiligte Jugendliche fördern und unterstützen, um sie an dieser interkulturellen Lernerfahrung teilhaben zu lassen, und ihnen neue Wege und bessere Chancen in der Zukunft zu eröffnen.

Der EFD hat zurzeit keinen europaweit geltenden rechtlichen Status. Dies führt in der Praxis dazu, dass EFD-Freiwillige beispielsweise im Hinblick auf die Rente und Waisenrente sozialrechtlich schlechter gestellt sind gegenüber nationalen Freiwilligen. So haben zum Beispiel Freiwillige des Sozialen oder Ökologischen Jahres in Deutschland während ihrer Freiwilligenzeit Anspruch auf die Weiterzahlung von Kindergeld und Waisenrente, für EFD-Freiwillige gilt dies jedoch nicht, und eine Weiterzahlung der Waisenrente erfolgt daher nicht. Aus diesem Grund ist es teilweise fraglich, ob das Vorhaben der Unterstützung maßgeblich benachteiligter Jugendlicher sein Ziel voll und ganz erreicht.

Ich frage daher die EU Kommission, ob:

  • sie sich dieser Problematik bewußt ist, und welche Position sie dazu hat ?
  • sie bereit ist darüber nachzudenken, die Rechtsbestimmungen nationaler Freiwilligendienste (wie z.B. dem Freiwilligen Sozialen Jahr in Deutschland) auch beim Europäischen Freiwilligendienst anzuwenden ?

Sollten Letzteres nicht möglich sein, bin ich der Kommission für eine Erläuterung der Gründe dankbar.

 

 

 
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