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E-4770/05DE - Antwort
von Herrn Frattini im Namen der Kommission (31.1.2006)
Nach den vorliegenden
Informationen gelangen in dem angesprochenen Einzelfall weder das
Gemeinschaftsrecht oder der EU-Besitzstand zur Anwendung, der auf
Grundlage von Titel VI des Vertrags verabschiedet wurde. Deshalb verfügt
die Kommission in dieser Angelegenheit
über keinerlei Kompetenzen im Hinblick auf die Wahrung der
Grundrechte.
Soweit der
beschriebene Sachverhalt auf eine mögliche Verletzung der Artikel 5
und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention hindeutet, erscheint es
ratsam, dass der Herr Abgeordnete Norbert K.
auf die Verfahren aufmerksam macht, die nach dieser Konvention angestrengt
werden können.
Ein entsprechendes
Gesuch ist an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg,
Frankreich, zu richten. Falls Norbert K. diesen Weg einschlagen möchte,
sollte er sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
wenden. Die Anschrift lautet:
Generalsekretariat
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
F - 67075 Straßburg Cedex
- Frankreich -
(Tel: 00 33 - 388 41
20 18)
(Fax: 00 33 - 388 41 27 62)
Der Gerichtshof kann
sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung der innerstaatlichen
Rechtsmittelverfahren und innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem
Ergehen der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen. Dies
bedeutet, dass ein Gesuch beim Gerichtshof erst eingereicht werden kann,
wenn vor einem nationalen Gericht keine weiteren Rechtsmittelverfahren
mehr möglich sind.
Die Kommission begrüßt
die Unterstützung des Parlaments für ihren Vorschlag für einen
Rahmenbeschluss über bestimmte Verfahrensrechte
. Der Vorschlag wird derzeit im Rat erörtert, doch konnte bisher noch
kein Einvernehmen erzielt werden. Die Kommission kann nicht bestätigen,
ob und wann der Vorschlag angenommen wird. Hierzu wäre die einstimmige
Zustimmung der Mitgliedstaaten erforderlich.
SCHRIFTLICHE
ANFRAGE E-4770/05 von André Brie (GUE/NGL)
an die Kommission
Betrifft:
Fragwürdige Behandlung eines in Frankreich inhaftierten deutschen
Fernfahrers
Hiermit möchte ich
der Kommission den Fall des seit Anfang Mai 2005 in Frankreich
inhaftierten deutschen Fernfahrers Norbert K. zur Kenntnis bringen,
welcher durch französischen Grenzbeamte beim Überqueren der
spanisch-französischen Grenze mit einer Tonne Canabis auf der Ladefläche
gestellt wurde. Seitdem sitzt er ohne Anklageerhebung in Bordeaux in
Untersuchungshaft, ihm wurde seitdem kein Dolmetscher zur Verfügung
gestellt, er unterschreibt daher unwissend Dokumente auf Französisch, und
der ihn nach monatelanger Verzögerung endlich vertretende
deutschsprachige Anwalt bekommt weder Akteneinsicht noch kann er sich an
die französischen Justizbehörden wenden.
Die soeben
geschilderten Sachverhalte widersprechen u.a. der Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (des Europarates),
insbesondere den Artikeln 5 und 6.
Darüber hinaus möchte
ich auf die Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über bestimmte
Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
(KOM(2004)0328 – C6-0071/2004 – 2004/0113(CNS)) verweisen, welche
vorsieht, in einigen Bereichen gemeinsame Mindestnormen für bestimmte
Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der EU festzulegen. Dazu gehören
die Vertretung durch einen Rechtsbeistand (sowohl vor als auch im
Hauptverfahren), die kostenlose Inanspruchnahme eines Dolmetschers, die
Aufklärung des Verdächtigen über seine Rechte usw.
Unabhängig von der
Tatsache, dass dieser Rahmenbeschluss durch den Rat noch nicht
unterzeichnet wurde, frage ich die Kommission:
-
Wie schätzt sie diese
inakzeptable Verletzung der elementaren Rechte des o.g. Verdächtigen ein?
-
Ist sie gegebenenfalls
bereit, zu diesem Fall eigene Recherchen anzustellen und zu prüfen, ob
diese Praxis gegen in der EU gültige Normen verstößt?
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