ANDRÉ BRIE    
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E-4770/05DE - Antwort von Herrn Frattini im Namen der Kommission (31.1.2006)

 

Nach den vorliegenden Informationen gelangen in dem angesprochenen Einzelfall weder das Gemeinschaftsrecht oder der EU-Besitzstand zur Anwendung, der auf Grundlage von Titel VI des Vertrags verabschiedet wurde. Deshalb verfügt die Kommission in dieser Angelegenheit  über keinerlei Kompetenzen im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte.  

Soweit der beschriebene Sachverhalt auf eine mögliche Verletzung der Artikel 5 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention hindeutet, erscheint es ratsam, dass der Herr Abgeordnete  Norbert K. auf die Verfahren aufmerksam macht, die nach dieser Konvention angestrengt werden können.  

Ein entsprechendes Gesuch ist an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, Frankreich, zu richten. Falls Norbert K. diesen Weg einschlagen möchte, sollte er sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden. Die Anschrift lautet:  

Generalsekretariat
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
F - 67075 Straßburg Cedex
- Frankreich -

(Tel: 00 33 - 388 41 20 18)
(Fax: 00 33 - 388 41 27 62)

 

Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren und innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Ergehen der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen. Dies bedeutet, dass ein Gesuch beim Gerichtshof erst eingereicht werden kann, wenn vor einem nationalen Gericht keine weiteren Rechtsmittelverfahren mehr möglich sind.  

Die Kommission begrüßt die Unterstützung des Parlaments für ihren Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über bestimmte Verfahrensrechte[1] . Der Vorschlag wird derzeit im Rat erörtert, doch konnte bisher noch kein Einvernehmen erzielt werden. Die Kommission kann nicht bestätigen, ob und wann der Vorschlag angenommen wird. Hierzu wäre die einstimmige Zustimmung der Mitgliedstaaten erforderlich.


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4770/05 von André Brie (GUE/NGL) an die Kommission

 

Betrifft: Fragwürdige Behandlung eines in Frankreich inhaftierten deutschen Fernfahrers

 

Hiermit möchte ich der Kommission den Fall des seit Anfang Mai 2005 in Frankreich inhaftierten deutschen Fernfahrers Norbert K. zur Kenntnis bringen, welcher durch französischen Grenzbeamte beim Überqueren der spanisch-französischen Grenze mit einer Tonne Canabis auf der Ladefläche gestellt wurde. Seitdem sitzt er ohne Anklageerhebung in Bordeaux in Untersuchungshaft, ihm wurde seitdem kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, er unterschreibt daher unwissend Dokumente auf Französisch, und der ihn nach monatelanger Verzögerung endlich vertretende deutschsprachige Anwalt bekommt weder Akteneinsicht noch kann er sich an die französischen Justizbehörden wenden.  

Die soeben geschilderten Sachverhalte widersprechen u.a. der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (des Europarates), insbesondere den Artikeln 5 und 6.  

Darüber hinaus möchte ich auf die Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (KOM(2004)0328 – C6-0071/2004 – 2004/0113(CNS)) verweisen, welche vorsieht, in einigen Bereichen gemeinsame Mindestnormen für bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der EU festzulegen. Dazu gehören die Vertretung durch einen Rechtsbeistand (sowohl vor als auch im Hauptverfahren), die kostenlose Inanspruchnahme eines Dolmetschers, die Aufklärung des Verdächtigen über seine Rechte usw.  

Unabhängig von der Tatsache, dass dieser Rahmenbeschluss durch den Rat noch nicht unterzeichnet wurde, frage ich die Kommission:

-          Wie schätzt sie diese inakzeptable Verletzung der elementaren Rechte des o.g. Verdächtigen ein?

-          Ist sie gegebenenfalls bereit, zu diesem Fall eigene Recherchen anzustellen und zu prüfen, ob diese Praxis gegen in der EU gültige Normen verstößt?



[1]     KOM (2004) 328 endg.

 
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