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E-0215/06DE - Antwort von Frau Hübner im Namen der
Kommission (16.3.2006)
Der Kommission ist nichts über den von dem Herrn
Abgeordneten geschilderten Fall bekannt. Sie hat sich mit der
Verwaltungsbehörde des Landes Sachsen in Verbindung gesetzt, die erklärte,
dass die Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 220 Mio. EUR
durch den sächsischen Landtag im Januar 2006 nicht mit Zahlungen aus den
EU-Strukturfonds an Sachsen zusammenhängt, sondern wegen der internen
Haushaltsverfahren und interner Haushaltsprobleme (Abstimmung zwischen
Einnahmen und Ausgaben) notwendig wurde.
Im Jahr 2005 hat die Kommission alle Zahlungsanträge
für Strukturfondsmittel, die sie von den sächsischen Behörden erhalten
hat, außer in zwei Fällen innerhalb der in der einschlägigen Verordnung
(siehe unten) vorgesehenen Zweimonatsfrist bearbeitet. In diesen beiden
Fällen (bei der Kommission am 9. Mai 2005 bzw. am 11.
Juli 2005 eingegangene Zahlungsanträge) konnte die Kommission die
Zahlungsanträge nicht akzeptieren, weil sie nicht mit der „Ergänzung zur
Programmplanung“ übereinstimmten. Die Kommission hat die
sächsischen Behörden umgehend über die Probleme im Zusammenhang mit diesen
Zahlungsanträgen informiert und in enger Zusammenarbeit mit ihnen auch
mögliche Lösungen vorgeschlagen. Sofort, nachdem die Zahlungsanträge
entsprechend den Verordnungsvorschriften abgeändert worden waren, hat die
Kommission sie in der vorgesehenen Zeit bearbeitet und die Zahlungen am
30. September 2005 bewilligt.
Die Strukturfondsprogramme basieren – nach Zahlung
des Vorschusses zu Programmbeginn – auf der Erstattung der von den
Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben. In einem ersten Schritt binden die
zuständigen Behörden in der betreffenden Region die Mittel für die von
ihnen ausgewählten Projekte (hierzu übersenden sie den Endbegünstigten
einen entsprechenden Bescheid). Der Endbegünstigte muss dann quittierte
Rechnungen an die regionale Zahlstelle übermitteln, die daraufhin den
Zuschuss überweist und die Belege überprüft (Bescheinigung der Ausgaben).
Die Zahlstelle sammelt alle bis zu einem Stichtag eingegangenen Belege und
erstellt auf der Grundlage der Ausgabenbescheinigungen einen
Auszahlungsantrag bzw. einen Antrag auf Zwischenzahlung, den sie der
Kommission übermittelt. Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999
des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die
Strukturfonds
„leistet die Kommission die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der
Verfügbarkeit von Mitteln innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines
zulässigen Auszahlungsantrags“.
Die Kommission weiß nicht, wie die Bundesbehörden die
Zahlungen aus den Europäischen Strukturfonds an die regionalen Behörden
weiterleiten.
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