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E-0215/06DE - Antwort von Frau Hübner im Namen der Kommission (16.3.2006) 

 

Der Kommission ist nichts über den von dem Herrn Abgeordneten geschilderten Fall bekannt. Sie hat sich mit der Verwaltungsbehörde des Landes Sachsen in Verbindung gesetzt, die erklärte, dass die Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 220 Mio. EUR durch den sächsischen Landtag im Januar 2006 nicht mit Zahlungen aus den EU-Strukturfonds an Sachsen zusammenhängt, sondern wegen der internen Haushaltsverfahren und interner Haushaltsprobleme (Abstimmung zwischen Einnahmen und Ausgaben) notwendig wurde.  

Im Jahr 2005 hat die Kommission alle Zahlungsanträge für Strukturfondsmittel, die sie von den sächsischen Behörden erhalten hat, außer in zwei Fällen innerhalb der in der einschlägigen Verordnung (siehe unten) vorgesehenen Zweimonatsfrist bearbeitet. In diesen beiden Fällen (bei der Kommission am 9. Mai 2005 bzw. am 11. Juli 2005 eingegangene Zahlungsanträge) konnte die Kommission die Zahlungsanträge nicht akzeptieren, weil sie nicht mit der „Ergänzung zur Programmplanung“ übereinstimmten. Die Kommission hat die sächsischen Behörden umgehend über die Probleme im Zusammenhang mit diesen Zahlungsanträgen informiert und in enger Zusammenarbeit mit ihnen auch mögliche Lösungen vorgeschlagen. Sofort, nachdem die Zahlungsanträge entsprechend den Verordnungsvorschriften abgeändert worden waren, hat die Kommission sie in der vorgesehenen Zeit bearbeitet und die Zahlungen am 30. September 2005 bewilligt. 

Die Strukturfondsprogramme basieren – nach Zahlung des Vorschusses zu Programmbeginn – auf der Erstattung der von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben. In einem ersten Schritt binden die zuständigen Behörden in der betreffenden Region die Mittel für die von ihnen ausgewählten Projekte (hierzu übersenden sie den Endbegünstigten einen entsprechenden Bescheid). Der Endbegünstigte muss dann quittierte Rechnungen an die regionale Zahlstelle übermitteln, die daraufhin den Zuschuss überweist und die Belege überprüft (Bescheinigung der Ausgaben). Die Zahlstelle sammelt alle bis zu einem Stichtag eingegangenen Belege und erstellt auf der Grundlage der Ausgabenbescheinigungen einen Auszahlungsantrag bzw. einen Antrag auf Zwischenzahlung, den sie der Kommission übermittelt. Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds[1] „leistet die Kommission die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines zulässigen Auszahlungsantrags“.  

Die Kommission weiß nicht, wie die Bundesbehörden die Zahlungen aus den Europäischen Strukturfonds an die regionalen Behörden weiterleiten. 


 

[1]     ABl. L 161 vom 26.6.1999.

 
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